Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 33 Price-Cap-Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/33#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt den Inhalt der Körbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten nicht wesentlich unterscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/33#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Zugangsleistungen fest. Sofern bereits genehmigte Entgelte vorliegen, ist von diesen auszugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/33#abs-3 (3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfassen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/33#abs-4 (4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 Absatz 1 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/33#abs-5 (5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/33#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur bestimmt, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.